Hilfsnavigation

Seitenoptionen

 |  Schrift
  |  Kontrast
info-punkt

Volltextsuche

Inhalt






  
Sondernutzung von Straßen Erlaubnis bei Baumaßnahmen
 

Beschreibung

Arbeitsstellen/Baumaßnahmen, die sich auf die Straße und den Straßenverkehr auswirken, sind durch Verkehrszeichen/Verkehrseinrichtungen abzusichern und der Straßenverkehr zu regeln.

Wenn durch Arbeitsstellen/Bauarbeiten oder anderweitige Nutzungen (z.B. Lagern von Baumaterialien, Aufstellen von Baugeräten) Straßen, Wege und Plätze in Anspruch genommen werden müssen, sind diese Bereiche durch Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen abzusichern. Dabei spielt es keine Rolle, ob es sich um Arbeitsstellen/ Baumaßnahmen an der Straße selbst oder um Arbeiten neben oder über der Straße handelt.

Notwendige Unterlagen

Vor Beginn von Arbeiten, die sich auf den Straßenverkehr auswirken, müssen die Verantwortlichen - ggf. unter Vorlage eines Verkehrszeichenplans – von der zuständigen Behörde Anordnungen darüber einholen, wie ihre Arbeitsstellen abzusperren und zu kennzeichnen sind, ob und wie der Verkehr zu beschränken, zu leiten und zu regeln ist und ggf. Lichtzeichenanlagen bedienen.
Bei der Antragstellung ist u.a. anzugeben:

  • Vollständige Adress-Angaben zum Antragsteller einschl. Telefonnummer/Email für Rückfragen
  • Art des konkreten Vorhabens
  • Genaue Ortsangaben/Beschreibung der Örtlichkeit/ggf. Fertigen einer Skizze
  • Dauer/Zeitraum der Maßnahme (ggf. mit Uhrzeit)
  • Verantwortliche/r für die Verkehrssicherung mit vollständigem Namen und Telefonnummer zur jederzeitigen Erreichbarkeit

Rechtsgrundlage

  • Richtlinien für die Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen (RSA)
  • § 45 Straßenverkehrsordnung (StVO)
  • Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung (VwV-StVO)

Fristen

Der Antragsteller (Bauunternehmen, Privatperson) muss mindestens zwei Wochen vor Arbeitsbeginn die verkehrsrechtliche Anordnung schriftlich beantragen (kein verbindlicher Formvordruck).

Gebühren

Die Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr sieht einen Gebührenrahmen zwischen 10,20 Euro bis 767,-- Euro vor (u.a. abhängig von Dauer und Umfang der Arbeitsstelle, Klassifizierung der Straße, etwaigen Ortsterminen etc.). Ggf. fallen noch Sondernutzungsgebühren nach kommunalen Sondernutzungsgebührensatzungen an.

Was sollte ich noch wissen?

Amtliche Verkehrszeichen und -einrichtungen dürfen nur aufgestellt werden, wenn sie zuvor von der zuständigen Behörde angeordnet wurden.
Der Antragsteller/Bauunternehmer muss eigenverantwortlich die von der Straßenverkehrsbehörde angeordneten Verkehrssicherungsmaßnahmen umsetzen.

Privatpersonen können sich hierzu auch einer Fachfirma bedienen oder dort die Verkehrszeichen und -einrichtungen ausleihen. Absperrmaterial kann im Einzelfall auch bei den kommunalen Bauhöfen (u.U. gegen Gebühr) ausgeliehen werden; hierzu können die Straßenverkehrsbehörden im Einzelfall auch Auskunft geben.

 
Zurück
Behördennummer 115

Schnellzugriffe



Kontakt

Parkstraße 1
57610 Altenkirchen
Telefon:  02681/81-0
Telefon:  115 (einheitliche Behördennummer)
Fax:  02681/812000
E-Mail:  post@kreis-ak.de

Kontaktformular
Ins Adressbuch exportieren